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Sonderausgaben

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung.

Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können seit 2016 nicht mehr abgesetzt werden, sie zählen zu den sogenannten Topfsonderausgaben. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre (letztmalig für das Jahr 2020) erhalten.

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistungen für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen vorgenommen.

Für Renten, die aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteil vereinbart werden, gelten besondere Bestimmungen.

Ebenso Sonderausgaben sind u. a. Beiträge für eine freiwillige Weiter­versicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensions­versicherung.

2. Automatische Berücksichtigung von Sonderausgaben

Bestimmte Zahlungen für Sonderausgaben getätigt werden, werden automatisch für die Steuererklärung erfasst.

Welche Sonderausgaben betrifft das im Wesentlichen?

  • verpflichtende Kirchenbeiträge bzw. Beiträge an Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren (keine Spenden, die als Betriebsausgaben berücksichtigt werden)
  • Beiträge für freiwillige Weiterversicherungen, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Alle empfangenden Organisationen müssen eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Zahlungen an bestimmte vergleichbare ausländische Organisation, die bisher abzugsfähig waren, bleiben das auch weiterhin, aber sie werden nicht automatisch erfasst.  Nicht automatisch übermittelt werden z. B. auch Steuerberatungskosten, Rentenzahlungen, Beiträge zur Wohnraumschaffung und -sanierung und Versicherungen (die letzten beiden sind ohnedies nur mehr eingeschränkt absetzbar).

Was muss der Zahler beachten?

Soll eine entsprechende Zahlung als Sonderausgabe berücksichtigt werden, muss bei der Zahlung Vor-/Zuname und das Geburtsdatum exakt so angegeben werden, wie dies am Meldezettel ersichtlich ist, da für die Finanz sonst keine Zuordnung der Sonderausgaben zur Steuererklärung möglich ist. Sogenannte „Spendenerlagscheine“ stellen strukturierte Eingabefelder für die Identifikationsdaten zur Verfügung.
Achtung: Wenn diese Daten nicht bekannt gegeben werden, kann die Zahlung grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es ist auch nicht möglich den Betrag bei der Steuererklärung einzugeben.

Betriebliche Spenden

Bei betrieblichen Spenden sind die Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum) der Spendenorganisation nicht bekannt zu geben. Die Spende wird dann auch nicht automatisch als Sonderausgabe berücksichtigt. Betriebliche Spenden sind wie bisher in der Steuererklärung als Betriebsausgaben anzugeben, ein allfälliger Überschreitungsbetrag als Sonderausgabe.

Kirchenbeiträge

Ausgaben für Kirchenbeiträgen aber auch z. B. Zahlungen für die freiwillige Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten können auch abgesetzt werden, wenn diese für den (Ehe-)Partner oder für die Kinder des Steuerpflichtigen geleistet werden. Die Kirche kann diese Möglichkeit jedoch nicht für den Steuerpflichtigen bei der Übermittlung berücksichtigen. Eine von der Übermittlung abweichende Zuordnung kann in der Steuererklärung beantragt werden (neues Formular).

Überprüfung und Fehlerbehebung

In FinanzOnline wird der Zahler überprüfen können, ob und in welcher Höhe Zahlungen zu Sonderausgaben übermittelt wurden. Wenn eine Organisation eine Zahlung erhalten hat, aber keine oder falsche Beträge an die Finanzverwaltung übermittelt, muss der Zahler die Organisation kontaktieren, damit der Fehler behoben wird. Nur wenn die betreffende Organisation trotzdem keine Korrektur vornimmt, kann die Sonderausgabe beim Finanzamt geltend gemacht werden.

3. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die steuerliche Abzugsfähigkeit des Kirchenbeitrags ist begrenzt mit einem Höchstbetrag von € 400,00 jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der Kirchenbeitrag muss obligatorisch sein. Die Kirche kann ihren Sitz auch im EU/EWR-Raum haben sie muss aber in Österreich anerkannt sein.

4. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.

5. Spenden

Spenden sind als Sonderausgaben nur in folgenden Fällen abzugsfähig:

Begünstigt sind u. a. Spenden an bestimmte Organisationen, die:

  • Forschungsaufgaben durchführen oder
  • auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z. B. Universitäten) oder
  • ausdrücklich im Gesetz genannt sind, wie
    1. die Österreichische Nationalbibliothek,
    2. bestimmte Museen,
    3. das Bundesdenkmalamt,
    4. bestimmte Organisationen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensports ist,
    5. die internationale Anti-Korruptions-Akademie,
    6. die Diplomatische Akademie und vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU (oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe),
    7. bestimmte Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, wenn sie mit den in lt. a bis c genannten Organisationen vergleichbar sind und der Förderung, Erhaltung, Vermittlung und Dokumentation von Kunst und Kultur in Österreich dienen.

 oder

  • Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastro­phen­schutzes erfüllen; solche Organisationen sind: Freiwillige Feuerwehren und Landes­feuer­wehrverbände.

Daneben sind auch Spenden abzugsfähig, die an bestimmte Organisationen geleistet werden, aber nur wenn diese Organisation in die Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen ist. Darunter fallen Spenden an Organisationen

  • die sich einsetzen bzw. Spenden sammeln für
    • mildtätige Zwecke
    • Entwicklungs- und Katastrophenhilfe
    • den Schutz der Umwelt, Natur- oder Artenvielfalt
    • bestimmte Tierheime
  • zwecks Durchführung von allgemein zugänglichen künstlerischen Tätigkeiten, die der öster­reichischen Kunst und Kultur dienen, sowie der allgemein zugänglichen Präsentation von Kunstwerken. Die Körperschaft muss bestimmte Voraus­setzungen erfüllen (wie z. B. der Erhalt von bestimmten Förderungen).

Die Spenden dürfen zusammen mit den Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte des aktuellen Jahres nicht überschreiten. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019.

Nicht abzugsfähig sind echte Mitgliedsbeiträge, Beiträge, die über den Mitgliedsbeitrag hinaus freiwillig entrichtet werden jedoch schon.

Spenden sind grundsätzlich nur mehr als Sonderausgaben ab­zu­setzen, wenn dem Empfänger der Vor- und Zuname und der Geburtstag des Spenders be­kannt gegeben wer­­den und von der empfangenden Organisation eine Datenübermittlung an die Finanz erfolgt. Der Spender kann die Übermittlung der Daten auch verweigern, in diesem Fall ist die Zahlung nicht als Sonderausgabe abzuziehen. Der Spen­den­em­­pfänger ist verpflichtet, die Daten über FinanzOnline an die Ab­ga­benbehörden zu übermitteln. Kommt er dieser Ver­pflichtung nicht gänzlich nach, wird er vom Finanzamt dazu aufgefordert. Der Bescheid für die Anerkennung als spen­den­be­güns­tigte Kör­per­schaft kann widerrufen werden und die Spendenorganisation wird von der Liste ge­stri­chen, wenn der Empfänger auch in weiterer Folge seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Spenden, die vor dem 1.1.2017 getätigt wurden, müssen auf Verlangen der Ab­gaben­behörde nachgewiesen werden, es gilt die allgemeine 7-jährige Aufbewahrungsfrist. Für Spenden nach dem 1.1.2017 gilt das Gesagte nur insofern der Spendenempfänger keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält.

Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung können unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig sein.

6. Verlustabzug

Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgabe", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar.

Er ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung für die Abzugs- und Vortragsfähigkeit des Verlustes ist eine ordnungsgemäße Buchführung.

Sie können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern seit 2016).

Verluste aus Vorjahren können bis zur Höhe der Einkünfte des laufenden Jahres verrechnet werden (seit der Veranlagung für das Jahr 2014). In den Jahren davor war der Verlustabzug eingeschränkt durch eine Verrechnungs- und Vortragsgrenze von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die 75-%-Regelung gilt weiterhin für Kapitalgesellschaften. Sie müssen somit zu­mindest ein Viertel des Ge­winnes versteuern.

7. Höchstbetragsbeschränkung

Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden.

Sonderausgaben ohne Höchstbetrag

Steuerberatungskosten sowie die Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, können des Pauschales und ohne Berücksichtigung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.

Sonderausgaben mit jeweils eigenem Höchstbetrag

Dazu zählen die Kirchenbeiträge, Spenden und der Verlustabzug:

  • Kirchenbeiträge können jährlich maximal in Höhe von € 400,00 als Sonderausgabe Berücksichtigung finden.
  • Spenden an begünstigte Empfänger sind im Ausmaß von höchstens 10 % der Einkünfte des aktuellen Jahres berücksichtigungsfähig. Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019. Für Zuwendungen zwecks ertragsbringender Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung (oder an eine vergleichbare Vermögensmasse) oder Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gelten eigene Bestimmungen.
  • Verluste aus Vorjahren sind unter den oben angeführten Voraussetzungen abzugsfähig.

Stand: 12. Jänner 2022

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